WICHTIG: ab dem 01.01.2023 trat der Artikel 40 des Baugesetz des Kanton Wallis in kraft. Art. 40 BauG - Planverfasser: Mit Ausnahme von unbedeutenden Bauten und Anlagen sind künftig sämtliche Baupläne von einem qualifizierten Planverfasser zu erstellen.
Hier werden die aktuellen Baugesuche online publiziert. Die Baugesuche liegen zugleich auf der Gemeindekanzlei in Oberems zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Allfällige Einsprachen zu den publizierten Baugesuchen sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet an die Gemeindeverwaltung Oberems zu richten.
11. Oktober 2024 | Baugesuch Treuhand Jäger Partner AG - Sanierung Fenster, Neuinstallation Wärmepumpe | Aushang Baugesuch |
25. Oktober 2024 | Entwurf Sanierungsverfügung Argessa AG | Aushang Sanierungsverfügung |
Neue Baugesuche
Ab dem 1. Januar 2018 gilt die neue kantonale Baugesetzgebung. Die dazugehörigen Baugesuchsformulare sind aufgeschaltet und können ebenfalls bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Alle wichtigen Informationen zur kantonalen Baugesetzordnung finden Sie unter:
Baugesetzgebung Kanton Wallis
Baugesuch
Bitte achten Sie darauf, dass bei mehreren Gesuchstellern oder Grundeigentümern zusätzliche Formulare, welche auf obengenannter Webseite erhältlich sind, auszufüllen sind.
ACHTUNG: Alle Baugesuche ausserhalb der Bauzone sind direkt in 7-facher Ausführung an die kantonale Baukommission in Sitten zu senden.
Baugesuchsformular Zuständigkeit Kantonale Baukommission
Baugesuchsformular Zuständigkeit Gemeinderat
Anhang A1 - Liste der Gesuchsteller
Anhang A2 - Liste der Grundeigentümer
Wohnbauförderung
Die Gemeinde Oberems unterstützt in Form einer Wohnbauförderung Neubauten, Renovationen und Hauskäufe.
Beschluss der Urversammlung vom 15. Februar 2021
Ziel der Wohnbauförderung
- Ankurbelung des Wohnungsbaus
- die Abwanderung und den Bevölkerungsverlust in der Gemeinde Oberems aufhalten
- Sanierung der alten Bausubstanzen
- Kauf von bestehenden Häuser als Erstwohnung
- Aufwertung und Wiederbelebung der Dorfzone
Förderobjekt
- Neubau von Ein- und Mehrfamilienhaus (Bau von neuem Wohnraum) und Wohnungen
- Renovation und Sanierung von Altbauwohnungen, welche mind. 50 Jahre alt sind
- Umbau von Ökonomiegebäuden (Ställe, Scheunen, Stadel, Spycher) für die Wohnnutzung
- Kauf von bestehenden Wohnungen/ Häuser zur Benutzung als Erstwohnung
Zweitwohnungen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Finanzielle Bedingungen
Minimale Investitionskosten von Fr. 200’000.—.
Empfänger der Wohnbauhilfe
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Beteiligungssumme
Fr. 20’000.—
Rückzahlung
Die Fördergelder werden linear über 10 Jahre abgeschrieben. Bei einem Wohnortwechsel innerhalb dieser 10 Jahre, sind die Fördergelder pro rata zurückzubezahlen.
Beispiel: Bei einem Wegzug nach 5 Jahren erfolgt eine Rückzahlung von CHF 10'000.00
Das Programm der Wohnbauförderung mit neuem, klarem Wortlaut tritt rückwirkend ab 01.01.2020 in Kraft.
Energienachweise
Gemäss der Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten unde Anlagen (VREN) vom 9. Februar 2011 muss beim Baubewilligungsverfahren für jedes Projekt der Energienachweis enthalten sein.
Die folgenden Dokumente müssen für den Energienachweis jeweils vorhanden sein:
- das Hauptformular (EN-VS)
- die notwenidigen Energienachweise je nach den geplanten Arbeiten
Das neue Hauptformular enthält Erklärungen zum Verfahren für die Erstellung eines vollständigen Dossiers.
Weitere Informationen zum Energienachweis sowie den Formularen finden Sie unter:
Energienachweise - Baubewilligungsverfahren